Rennweg Wachstumsphase

Mehr als nur ein Statut

Wir fördern das Geschichtsbewusstsein, die Identifikation der Menschen mit ihrem Stadtteil, unterstützen Projekte, die die historische Substanz unseres Stadtviertels aufwertet und befürworten Strukturen, die ein vielfältiges bürgerfreundliches Engagement ermöglichen. 

Artikel 1

Am 24.01.2018 wurde die freie Körperschaft Stadtviertelkomitee „Historischer Ortskern Meran“, mit Sitz am  Rennweg 114 im Haus der Vorsitzenden Lydia Benedetti gegründet.

 

Artikel 2

 

Das Stadtviertel ,„Historischer Ortskern Meran“ entspricht der Fläche des im Jahr 2003 mit Beschluss der Landesregieruns genehmigten Wiedergewinnungsplans „Zone A - historische Altstadt“ mit Ausnahme der Fläche, die vom Stadtviertelkomitee „Steinach“ eingenommen wird und entspricht den im Wiedergewinnungsplan enthaltenen Bereichen A1, A2, A3, A7, A8, A10 und A11.

Der Plan der begrenzten Fläche ist als wesentliches Dokument diesem Statut beigelegt.

 

Artikel 3

 

Die Dauer der freien Körperschaft wird auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die Auflösung derselben kann von der außerordentlichen Versammlung in Anwesenheit von 2/3 der Stimmberechtigten des Stadtviertels erfolgen.

 

Artikel 4

 

Das  Stadtviertelkomitee beabsichtigt: 

  • den historischen Ortskern als attraktiven Wohn- und Lebensraum langfristig zu stärken 
  • die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Personen zu verbessern, die im historischen Ortskern wohnen, Betriebe führen und Dienstleitungen anbieten
  • als Gesprächpartner gegenüber der Gemeindeverwaltung aufzutreten und dieser Handlungsvorschläge sowie Erfordernisse und Probleme des Viertels darzulegen um einen homogenen Entwicklungsprozess zu fördern, der durch die stimmberechtigten  Bürgerinnen und Bürger getragen wird
  • Entwicklungsperspektiven für die nächsten Jahre zu definieren, die dazu beitragen sollen eine positive Wahrnehmung des historischen Ortskerns zu fördern, den historischen Ortskern ganzheitlich attraktiv zu gestalten, im gesamten Viertel Einzelhandel und Gastbetrieben eine ertragreiche Entwicklung zu ermöglichen sowie kulturelle und soziale Angebote zu verbessern
  • die Wohnqualität und den Lebensraum der Anrainer, die in diesem Stadtviertel wohnen im ausgewogenen Verhältnis zur gemischten urbanistischen Nutzung des historischen Ortskerns zu schützen und die Sicherheit der Fußgänger zu fördern
  • sich einmal im Jahr mit den Stadtviertelräten des Stadtviertelkomitees „Steinach“ zu treffen und mit ihnen gemeinsame Probleme und Erfordernisse zu diskutieren 

 

Artikel 5

 

Das Stadtviertelkomitee:

  • unterstützt einen behutsamen Umgang mit dem historischen städtebaulichem Ensemble um das kulturelle Erbe des historischen Ortskerns zu wahren 
  • respektiert die Bedürfnisse der Bewohner, der Wirtschafts- und Tourismustreibenden sowie der Dienstleister im historischen Ortskern und geht auf deren Bedürfnisse unterschiedslos ein 
  • fördert ein harmonisches, solidarisches und nachhaltiges Miteinander gleichberechtigter Menschen
  • handelt im Einklang mit den geltenden europäischen Richtlinien für den Lärmschutz und die Verbesserung der Luftqualität

 

Artikel 6

 

Das Stadtviertelkomitee ist der freie Ausdruck seiner Stimmberechtigten, übt keine politische und konfessionelle Tatigkeit  aus und wird selbständig oder mittels Beiträgen und Spenden finanziert.

 

Artikel 7

 

Stimmberechtigt sind und als Mitglieder des Stadtviertelrats gewählt werden können alle, die innerhalb der in Artikel 2 definierten Grenzen wohnen, Betriebe führen oder Dienstleisungen anbieten und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt und gewählt werden können auch die volljährigen Eigentümer von Immobilien im Viertel,  die seit mehr als 12 Monaten leer stehen.

Artikel 8

 

Die Organe des Stadtviertelkomitees sind:

  • die Vollversammlung des Stadtviertels
  • der Stadtviertelrat
  • der Präsident
  • der Vizepräsident
  • der Schriftführer
  • der Kassier

Alle Ämter sind auf ehrenamtlicher Basis.

 

Artikel 9

 

Souveränes Organ des Stadtviertelkomitees ist die Vollversammlung, vertreten durch alle Stimmberechtigten gemäß Art. 7. 

Die Vollversammlung wird einmal jährlich und  mindenstens 5 Tage vor dem festgesetzten Datum einberufen und zwar mittels Werbezettel und Anschlag der Einberufung in den Gemeindekästen. Sie kann auch in ausserordentlicher Sitzung einberufen werden, vorbehaltlich der Sammlung von 100 Unterschriften der Stimmberechtigten oder auf Entscheidung des Stadtviertelrates.

Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  • in ordentlicher Einberufung den Jahresbericht des Vorsitzenden zu besprechen, Themen von allgemeinem Interesse zu behandeln und alle drei Jahre, die Mitglieder des Stadtviertelrates gemäss der in Art. 10 vorgesehenen Vorgangsweise zu ernennen ;
  • in außerordentlicher Einberufung spezifische und dringende Angelegenheiten zu besprechen und abzustimmen.

 

Artikel 10

 

Der Stadtviertelrat wird alle drei Jahre ab dem Datum der Genehmigung des vorliegenden Statuts mit allgemeinen Wahlen auf einer einzigen Liste in  geheimer Abstimmung gewählt.  Der Wahlsitz  für die Stimmabgabe ist mindenstens 6 Stunden am Tag geöffnet. Die Stimmenzähler werden vom ausscheidenden Rat ernannt. Die Mitglieder des Rates im Amt sowie die Kandidaten  für die Neuwahl des Rates dürfen sich nicht als Stimmenzähler betätigen.

Das aktive und passive Wahlrecht ist all jenen vorbehalten,  die in Art. 7 aufgelistet sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Der Stadtviertelrat besteht aus 11 Mitgliedern. 

  • Bei Stimmengleichheit zwischen 2 Kandidaten  wird der Ältere in den Rat gewählt. Die Mitglieder können maximal drei Mal wiedergewählt werden. Beide Sprachgruppen italienisch und deutsch müssen vertreten sein.

 

Die Beschlüsse des Stadtviertelrates  werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden genehmigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters, falls dieser den Vorsitzenden ersetzt, doppelt. Der Stadtviertelrat  ist nur in Anwesenheit von  mindestens 5 der Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident bzw. sein Stellvertreter müssen bei sonstiger Nichtigkeit der Entscheidungen in jedem Fall anwesend sein.

Bei Rücktritten oder Verfall eines oder mehrerer Mitglieder des Stadtviertelrates wird der erste bei den Wahlen nicht gewählte Kandidat hinzugewählt. 

 

Der Stadtviertelrat tritt immer dann zusammen, wenn es der Vorsitzende für angebracht erachtet bzw. wenn es mindestens 2 Mitglieder schriftlich verlangen.

 

Wenn ein Mitglied dreimal unentschuldigt an den Versammlungen fehlt, verliert er automatisch sein Mandat.

 

Wenn der Stadtviertelrat Beschlüsse fasst, die Einzelinteressen vertreten und/oder die in Art. 5 definierten Handlungsmaßstäbe nicht berücksichtigen, ist er automatisch aufgelöst und wird von einem neu gewählten Stadtviertelrat ersetzt.

 

Artikel 11

 

Der Stadtviertelrat hat folgende Aufgaben:

  • in Bezug auf die Probleme des Stadtviertels Beschlüße zu fassen
  • die Daten für die ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen festuzulegen;
  • die Tätigkeit des Stadtviertelskomitees zu planen
  • jede Initiative in Bezug auf die in Art. 4 genannten Zielsetzungen zu ergreifen
  • eine oder mehrere Personen zu beauftragen die Stadtkästen zu nutzen, deren Schlüssel   zu bewahren, das auszustellende Material aufzubewahren und zu verwalten. 

Artikel 12

 

Der Präsident des Stadtviertelkomitees wird von den Mitgliedern des Komiteevorstandes mit der Zustimmung von mindestens 6 Mitgliedern gewählt. Dasselbe gilt auch für den Vizepräsidenten und den Schriftführer. Der Präsident leitet das Stadtviertelkomitee und  ist dessen gesetzlicher Vertreter.

Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder zeitweiliger Verhinderung und in jenen Aufgaben, die vom Vorsitzenden ausdrücklich an ihn delegiert werden. Der Präsident und der Vizepräsident müssen den verschiedenen Sprachgruppen angehören.

Das Amt des Präsidenten des Stadtviertelkomitees ist mit jenem eines Gemeinde- oder Landesrats unvereinbar.  Falls ein Präsident beabsichtigt,  politische Tätigkeiten auszuüben, muss er das dem Rat mitteilen und gleichzeitig seinen Rücktritt einreichen.

Sollte der Präsident des Stadtviertels zurücktreten, wird der Stadtviertelrat durch ein beigeordnetes Mitglied ergänzt (der erste nichtgewählte Kandidat) und wählt einen neuen Präsidenten.  Falls die Mehrheit von 6 Räten in Bezug auf die Neuernennung nicht erreicht werden sollte, wird der Rat aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen durch die Einberufung der Vollversammlung.

 

Artikel 13

 

Der Schriftführer ist für die Ausführung der Beschlüsse des Rates zuständig, erstellt die Sitzungsprotokolle und betreut den Schriftverkehr.

 

Artikel 14

 

Jede Änderung des vorliegenden Statutes kann vom Präsidenten oder einer Drittelmehrheit der Mitglieder des Stadtviertelrates beantragt und mit der Zustimmung von mindestens 6 derselben Ratsmitglieder angenommen werden.

 

Artikel 15

 

Die finanziellen Mittel bestehen aus eventuellen Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften und Vereinen und von Spenden. Jedes Jahr legt der Präsident  oder  der Kassier der Versamlung eine Rechnungslegung vor.

Im Falle der Einstellung und Auflösung des Stadtviertelkomitees werden die Geldmittel gemäß Entscheidung des Stadtviertelrates für wohltätige Zwecke verwendet.

 

Artikel 16

 

Für alles, was im vorliegenden  Statut nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird auf das bürgerliche Gesetzbuch verwiesen.

 

 

 

Meran, 24.01.2018

 

Erstellt und unterschrieben von den Promotoren des Stadtviertelkomitees "historischer Ortskern Meran"

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